Eine ungewöhnliche Wohnungsanzeige in Salzburg sorgt derzeit für Diskussionen. In dem Inserat wird eine möblierte Wohngemeinschaft explizit an „zwei japanische Mozarteum-Studentinnen“ angeboten. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen und ethischen Grenzen bei der privaten Wohnungsvermietung und die Frage, wie selektiv Vermieter bei der Auswahl ihrer Mieter sein dürfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Wohnungsanzeige in Salzburg sucht gezielt nach Mieterinnen einer bestimmten Nationalität, Geschlechts und Ausbildungsstätte.
- Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz verbietet grundsätzlich die Diskriminierung bei der Wohnungssuche.
- Experten sehen in derartigen Formulierungen einen klaren Verstoß gegen das Gesetz.
- Fälle von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt sind oft schwer nachweisbar und werden selten gemeldet.
Ein Inserat sorgt für Aufsehen
Auf dem angespannten Salzburger Wohnungsmarkt ist die Suche nach einer passenden Bleibe für viele eine Herausforderung. Ein aktuelles Inserat sticht jedoch besonders hervor. Angeboten wird eine „neuwertige, möblierte Wohnung (als WG)“, doch die Zielgruppe ist eng gefasst: Gesucht werden ausschließlich zwei Studentinnen der Universität Mozarteum mit japanischer Staatsangehörigkeit.
Die Anzeige liefert auch eine Begründung für diese spezifische Auswahl. Die Vermieter gehen offenbar davon aus, dass Studierende dieser renommierten Kunstuniversität bestimmte positive Eigenschaften mitbringen. Doch die explizite Nennung von Nationalität und Geschlecht hat eine rechtliche Debatte ausgelöst.
Was sagt das Gesetz? Die rechtliche Lage in Österreich
Die Vermietung von Wohnraum ist in Österreich klar geregelt, insbesondere wenn es um die Gleichbehandlung von Mietinteressenten geht. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) spielt hier eine zentrale Rolle.
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG)
Das Gesetz verbietet die Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Ziel ist es, allen Menschen die gleichen Chancen auf dem Wohnungsmarkt zu gewährleisten.
Konkret bedeutet das: Ein Vermieter darf einen Bewerber nicht ablehnen, nur weil dieser eine bestimmte Herkunft hat, einem bestimmten Geschlecht angehört oder eine andere Religion praktiziert. Öffentliche Wohnungsanzeigen, die Menschen aufgrund dieser Merkmale ausschließen, sind daher in der Regel rechtswidrig.
Gibt es Ausnahmen von der Regel?
Das Gesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor. Eine Differenzierung kann unter Umständen zulässig sein, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entsteht, beispielsweise wenn beide Parteien im selben Haus wohnen. Ob diese Ausnahme im vorliegenden Salzburger Fall greifen würde, ist jedoch fraglich und müsste im Einzelfall juristisch geprüft werden.
Auch die Schaffung von Wohnraum für bestimmte, besonders schutzbedürftige Gruppen, wie etwa Frauenhäuser oder Seniorenwohnheime, kann eine zulässige Ausnahme darstellen. Eine private Vermietung an eine exklusive Gruppe wie „japanische Studentinnen“ fällt jedoch üblicherweise nicht darunter.
„Eine Formulierung, die gezielt eine Nationalität und ein Geschlecht bevorzugt, widerspricht dem Geist und Buchstaben des Gleichbehandlungsgesetzes. Es handelt sich um eine direkte Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und des Geschlechts.“ - Rechtsexperte (fiktives Zitat zur Veranschaulichung)
Die Perspektive von Mieterschutzorganisationen
Für Organisationen, die sich für die Rechte von Mietern einsetzen, ist der Fall symptomatisch für ein größeres Problem. Immer wieder berichten Wohnungssuchende von subtiler oder offener Benachteiligung.
Oftmals geschieht die Diskriminierung nicht so offen wie in der Salzburger Anzeige. Viele Betroffene erhalten einfach keine Antwort auf ihre Anfragen oder werden mit vagen Begründungen abgewiesen. Der Nachweis, dass die Ablehnung aufgrund der Herkunft, des Namens oder anderer geschützter Merkmale erfolgte, ist in der Praxis extrem schwierig.
Versteckte Diskriminierung ist weit verbreitet
Studien und Berichte von Gleichbehandlungsstellen zeigen, dass Personen mit ausländisch klingenden Namen signifikant seltener zu Wohnungsbesichtigungen eingeladen werden als Bewerber mit heimisch klingenden Namen, selbst bei identischer Qualifikation und Bonität.
Mieterschutzverbände fordern daher mehr Aufklärung für Vermieter und einfachere Wege für Betroffene, sich zur Wehr zu setzen. Viele wissen gar nicht, dass sie rechtliche Ansprüche haben, oder scheuen den Aufwand einer Klage.
Was können Betroffene tun?
Wer sich bei der Wohnungssuche diskriminiert fühlt, hat mehrere Möglichkeiten. Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft. Diese bietet kostenlose und vertrauliche Beratung.
Folgende Schritte sind möglich:
- Dokumentation: Es ist wichtig, die diskriminierende Anzeige (z.B. durch einen Screenshot) und die gesamte Kommunikation mit dem Vermieter zu sichern.
- Beratung einholen: Die Gleichbehandlungsanwaltschaft prüft den Fall und informiert über die rechtlichen Optionen.
- Schlichtungsverfahren: In vielen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung erzielt werden.
- Klage: Betroffene können auf Schadenersatz klagen. Der Anspruch verjährt in der Regel innerhalb eines Jahres.
Der aktuelle Fall aus Salzburg zeigt, wie wichtig es ist, das Bewusstsein für die geltende Rechtslage zu schärfen. Während Vermieter nach verlässlichen Mietern suchen, müssen sie die gesetzlichen Vorgaben beachten, die eine faire und offene Vergabe von Wohnraum sicherstellen sollen. Die Bevorzugung oder der Ausschluss ganzer Personengruppen aufgrund ihrer Herkunft ist dabei klar unzulässig.





